Haftaufschub abgelehnt!

Pressemitteilung der Anwälte und Freundinnen und Freunde Latife Cenan-Adigüzel

Zum Haftantritt unserer Mandantin und Freundin und Ablehnung unseres Antrages auf Haftaufschub

Essen, Remscheid, Wuppertal, den 25. Juni 2018

Zur Ablehnung unseres Antrages auf Strafauschub für Latife Cenan-Adigüzel duch die Generalstaatsanwaltschaft

Am 18. Juni 2018 veröffentlichten wir – Latifes Anwälte und ihre Unterstützer*innengruppe – eine Pressemitteilung zur unserer Meinung nach inakzeptablen Zurückweisung des Revisionsantrags zum Hafturteil gegen unsere Mandantin und Freundin vom 16. Februar 2017 durch den BGH (Bundesgerichtshof). In der Pressemitteilung sprachen wir davon, dass eine „baldige Ladung zum Haftantritt zu erwarten [ist].“ Heute, eine Woche später befindet sich Latife Cenan-Adigüzel bereits seit drei Tagen in der Haftanstalt Willich. Hier soll sie ihre 39-monatige Haftstrafe wegen „Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung“ absitzen. Zu den skandalösen Hintergründen des Urteils und zu seinen beängstigenden Folgen für politisches Engagement in der Bundesrepublik verweisen wir auf unsere Pressemitteilung, in der wir dazu ausführlich Stellung genommen haben.

Die staatliche Verfolgung einer seit dreißig Jahren in Deutschland lebenden Mutter und Altenpflegerin fand im Urteil des Staatsschutzsenats am OLG Düsseldorf jedoch kein Ende – auch jetzt betreibt die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf die Sanktionierung der kämpferischen Antifaschistin mit einer Entschlossenheit, die an Vernichtungswillen grenzt. Angesichts der Erkrankung Latifes, ihres herzkranken Ehemannes und auch im Hinblick auf die von ihr täglich und teilweise seit Jahren betreuten alten und kranken Menschen beantragten wir am 20. Juni die Gewährung von Haftaufschub, um ihr eine ärztliche Behandlung zu ermöglichen und um Lösungen für die auf sie angewiesenen Menschen zu arrangieren. Doch schon am 21.6. erreichte uns die Ablehnung des Antrages durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf.

Nachdem es von der Verhaftung Latife Cenan-Adigüzels 2013 bis zum Urteil dreieinhalb Jahre dauerte und zwischen Urteilsspruch und der Zurückweisung unseres Revisionsantrages nochmals fast anderthalb Jahre vergingen, kann es dem deutschen Staat nun nicht schnell genug gehen, unsere Freundin hinter Gitter zu bringen. Die Zeitspanne zwischen der Zurückweisung des Revisionsantrages und der Ladung zum Haftantritt betrug nun nicht einmal zwei Wochen. Während der letzten fünf Jahre hatte Latife ihre Berufstätigkeit mit alten und kranken Menschen fortgesetzt und sich auch um ihren kranken Ehemann gekümmert – nun soll sie deren Unterstützung binnen Tagesfrist einstellen.

In der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft wird behauptet, dass Latife seit der Anklageerhebung und der Verkündung des Urteils ausreichend Zeit gehabt hätte, „für die Strafvollstreckung und ihre Folgen Vorsorge zu treffen.“ Wir halten das für ermessensfehlerhaft. Im Antrag auf Haftaufschub wurden nur Einwendungen gegen einen sofortigen Strafantritt erhoben, die durch die sofortige Vollstreckung erwachsen und die außerhalb des eigentlichen Strafzwecks liegen. Die Folgewirkungen eines sofort erforderlichen Haftantritts gehören nicht zum Wesen des Urteils gegen Latife Cenan-Adigüzel. Sie sind vermeidbar, wenn der Vollzug etwas später erfolgt. In der Kommentierung von Löwe – Rosenberg – Band 9 (26. Auflage) zum § 458 StPO heißt es zutreffend: „Denn der Strafaufschub soll dazu dienen, die besonderen Nachteile aus dem Wege zu räumen, die die sofortige Strafvollstreckung zur Folge hätte und Vorsorge für die hierdurch entstehende Lage zu treffen. Das kann der Verurteilte in der Regel aber erst dann, wenn er weiß, wann die Strafvollstreckung beginnen soll.“

Die Generalstaatsanwaltschaft führt weiter aus: „Auch wenn die Voraussetzungen des § 456 Absatz 1 StPO vorliegen, kann der beantragte Strafaufschub zu versagen sein, wenn der Strafzweck die sofortige Vollstreckung erfordert.“ Dies ergibt sich aber weder aus dem Text des Gesetzes, noch aus der Rechtsprechung zu § 456 StPO. Die Erfordernis einer sofortigen Vollstreckung wird von der Staatsanwaltschaft mit der Teilnahme unserer Mandantin und Freundin an rechtmäßigen und öffentlichen Versammlungen im Zeitraum Mai 2017 bis 23.12.2017 begründet. Aufgeführt wird beispielsweise die „Teilnahme“ an einem Auftritt der Musikgruppe „Grup Yorum“, womit offenkundig der Besuch eines Konzertes gemeint ist. Das empfinden wir nach den skandalösen und rechtsnormverändernden Umständen des Urteils, die eine nicht hinnehmbare Ausweitung der Anwendbarkeit der „Terrorismusparagraphen“ 129 a und b bedeuten, als weiteren Skandal. Offenbar wurde unsere Mandantin, der seit ihrer Verhaftung vor fast 5 Jahren kein Gesetzesbruch mehr vorgeworfen wurde, geheimdienstlich beobachtet und überwacht, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage erkennbar ist. Offenbar ist eine Verurteilung für die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gleichbedeutend mit dem Entzug der Bürgerrechte.

Wir werden das nicht einfach hinnehmen. Zur Vermeidung erheblicher Nachteile für unsere Mandantin und ihre Familie halten wir einen Strafaufschub von mindestens einem Monat weiter für erforderlich. Wir haben deshalb gegen die Ablehnung unseres Antrages durch die Generalstaatsanwaltschaft am 22.6. das Gericht angerufen und beantragt, die weitere Vollstreckung der Strafe bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufig zu unterbrechen, da Latife die Strafe bereits antreten musste.

Nachdem Latife bereits ohne den Nachweis einer strafbaren Handlung zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, geht der staatliche Versuch, sie zu brechen, immer weiter. Doch Latife wird sich weder durch ihre Stigmatisierung noch durch die fortgesetzte Repression brechen lassen. Dafür benötigt sie eine breite Unterstützung auch der Öffentlichkeit in der rechtlichen Auseinandersetzung und auch während der abzusitzenden Haft. Ihre Unterstützer*innengruppe wird ihre Arbeit fortsetzen und in Kürze über Maßnahmen konkreter Solidarität beraten. Über eine Mitarbeit an der Solidaritätsgruppe freuen wir uns als Anwälte ebenso wie Latifes Freundinnen und Freunde.

Rechtsanwalt Roland Meister, Rechtsanwalt Yener Sözen
Freunde und Freundinnen Latifes

Latife freut sich in der Haft über jede solidarische Post. Wer ihr schreiben mag:

Latife Cenan-Adigüzel
c/o Justizvollzugsanstalt Willich
Gartenstraße 2, 47877 Willich